Handelsrecht – Angeblicher Vertragsbruch – Bauvertrag – Performance Bonds

Der Fall der Spiersbridge Property Developments Ltd vMuir Construction Ltd. [2008] bezog sich auf eine Klage wegen Verletzung eines Bauvertrags. Eine Bank hatte einen vom Verfolger geforderten Betrag im Rahmen einer Erfüllungsbürgschaft ausgezahlt, und es mußte entschieden werden, ob die Forderung auf die Schuldverschreibung die letztlich fällige Summe überstieg, ob der Verfolger den Überschuß an die Bank oder an die Verteidiger.

Der Verfolger warfare in diesem Fall eine Immobilienentwicklungsgesellschaft und der Verteidiger war eine Baufirma. Die Parteien schlossen im Juni 2005 einen Bauvertrag ab, in dem der Verteidiger gemäß diesem Vertrag eine aus Lagerhallen und Büroflächen bestehende Entwicklung konzipieren und bauen sollte.

Dieser Fall konzentrierte sich auf den Verfolger, der angebliche Verzögerungen bei der Fertigstellung der Arbeiten beanstandete, während der Verteidiger Widerspruch einlegte und eine Verlängerung der Frist verlangte, in der er seine Verpflichtungen erfüllen konnte.

Gemäß Klausel 2. 10.2 der Anlage 1 des Bauvertrags verpflichtete sich der Verteidiger als Auftragnehmer, den Verfolger als Arbeitgeber spätestens 14 Tage nach einem schriftlichen Antrag des Verfolgers auszuführen und zu liefern damit:

“… eine Erfüllungsgarantie at Höhe von mindestens 10 percent der Kontraktsumme in derselben Höhe wie der im Teil Fünf dieses Anhangs festgelegte Entwurf der Anleihe”.

Die Bank of Scotland emittierte daraufhin eine Performance-Anleihe. Die Erfüllungsgarantie wurde in Form eines an die Verfolger gerichteten Schreibens erteilt, das im Wesentlichen die gleichen Bedingungen enthielt wie der at Ziffer 2. 10.2 genannte Entwurf einer Anleihe.

Dann, im November 2006, verlangte der Verfolger von der Bank die Zahlung von 503. 193,75 Pfund Sterling unter der Anleihe, die die Bank dem Verfolger ordnungsgemäß bezahlte. Der Verteidiger erklärte, dass er verpflichtet gewesen sei, der Bank unter einer Gegenbürgschaft, die er der Bank gewährt hatte, denselben Betrag zu zahlen, und dass er expires ordnungsgemäß getan habe.

Außerdem hat der Verteidiger at seiner Widerklage erklärt, dass die Gründe, aus denen der Verfolger die Anleihe anrief, fehlerhaft waren. Der Verteidiger argumentierte, dass die Gründe falsch seien, weil er nicht vertragswidrig sei, wie der Verfolger behauptet habe. Sie machte geltend, dass der Verfolger verpflichtet gewesen sei, ihr die im Rahmen der Anleihe erhaltenen Beträge zuzurechnen. Die Grundlage für diese Behauptung warfare, dass der folgende Begriff in den Bauvertrag aufgenommen werden sollte:

“… Für den Fall, dass … der Verfolger die Anleihe abbuchen sollte, würde er dem Verteidiger den Erlös der Anleihe gutschreiben und nur den Betrag behalten, der dem Verlust entspricht, den der Verfolger als Folge der die Verletzung des Vertrags durch den Verteidiger, ”

Es wurde argumentiert, dass ein solcher Begriff als eine Frage der Geschäftswirksamkeit impliziert werden muss. Dies bedeutete, dass der Streit darüber, ob der Verteidiger gegen den Bauvertrag verstoßen hatte, wie der Verfolger behauptete, noch zu klären sei.

Trotz der Tatsache, dass ein “Beweis vor der Gesellschaftsrecht Beantwortung” erteilt worden war, stimmten die Parteien auch nicht überein, ob der Verfolger verpflichtet war, dem Beklagten für diese Überschreitung Rechnung zu tragen, vorausgesetzt, dass er Anspruch auf eine geringere Summe hatte Bindung.

Dementsprechend argumentierte der Verfolger, dass seine Rechenschaftspflicht gegenüber der Bank und nicht gegenüber dem Verteidiger geschuldet sei. Der Hauptverantwortliche des Verfolgers war, dass er, wenn er diesen Überschuss an den Verteidiger zahlte, Gefahr lief, von der Bank auf einen gleichen Betrag verklagt zu werden.

Die Parteien kamen zu der gegenseitigen Entscheidung, das Thema in einer Debatte vor dem Beweis zu entscheiden. Die Entscheidungsfrage während der Aussprache lautete:

“Wenn ein Antrag auf eine Erfüllungsbürgschaft in einer Höhe gestellt wurde, die letztlich den Betrag übersteigt, der dem Antragsteller zusteht, war diese Partei verpflichtet, diesen Überschuss zu berücksichtigen:

(a) der Bank; oder

(b) An seine gegenüberliegende Vertragspartei? ”

Der Anwalt des Verfolgers sagte, dass es drei Verträge gebe, die berücksichtigt werden müssten:

§ der Schuldverschreibungsvertrag, nämlich der Vertrag über die Erfüllungsgarantie zwischen dem Verfolger und der Bank;

§ Der Bauvertrag, der Vertrag zwischen dem Verfolger und dem Verteidiger warfare; und

§ Der Bankvertrag zwischen dem Verteidiger und der Bank, gemäß dem die Bank der Ausgabe der Erfüllungsgarantie zugestimmt hat.

Es musste entschieden werden, wem der Verfolger den Überschuß und den Weg, um dies zu erreichen, Rechnung tragen sollte. Es wurde vorgetragen, dass der vernünftigste Weg implizit eine Laufzeit des Anleihevertrags beinhaltete. Der Ausdruck würde aussagen, dass der Verfolger den Überschuss an die Bank zurückzahlen würde. Dies würde durch einen entsprechenden Begriff ergänzt werden, der in den Bankvertrag aufgenommen wird, unter dem, wenn es bereits vom Verteidiger bezahlt worden wäre, die Bank den Betrag an den Verteidiger zurückzahlen würde.

Dies hat jedoch einige potenzielle Schwierigkeiten aufgeworfen. Wenn der Begriff in den Bauvertrag aufgenommen wurde, in dem der Verteidiger zahlungsunfähig wurde und der Verfolger den Überschuss dem Verteidiger zuzurechnen hatte, würde die Zahlung des Verfolgers in den Topf für die allgemeine Gläubigerversammlung des Verteidigers gehen. Dies würde bedeuten, dass, wenn es nicht schon bezahlt wurde  SituWenn der Verteidiger expire Bank verliert, würde die Bank verlieren. Der Verteidiger hat erklärt, dass die Frist im Bauvertrag enthalten sein sollte. Wenn es der Fall wäre, dass die Bank die Anleihe wegen der Überschreitung verklagen könnte, würde die Bank die Last auf sich nehmen, in einem Rechtsstreit mit dem Verfolger beweisen zu wollen, dass der Verteidiger keinen Vertragsbruch begangen hat. Oder der Schaden, den der Verfolger erlitten hat, war geringer als der Betrag, der unter der Anleihe genannt wurde. Es wurde argumentiert, dass dies keine Aufgabe sei, die ein vernünftiger Banker besonders unternehmen würde, nicht nur wegen der Schwierigkeit, einen solchen Fall zu führen, aber auch aufgrund der Tatsache, dass es teuer wäre. Es wäre viel besser für die Bank, sich auf ihre Gegenleistung des Verteidigers zum Zeitpunkt des Aufrufs der Anleihe verlassen zu können. Wenn die Bank das Recht hatte, auf die Rückzahlung des Selbstbehalts zu reagieren, argumentierte der Anwalt des Verfolgers, dass diese Schwierigkeiten durch eine Übertragung des Klagerechts der Bank auf den Verteidiger überwunden werden könnten. Dies würde jedoch nicht funktionieren, da die Bedingungen der Anleihe expire Bank daran hinderten, ihre Rechte ohne die Zustimmung des Verfolgers zu übertragen. Darüber hinaus hätte die Bank, wenn die Bank von der Gegenpartei aufgrund ihrer Gegenleistung bezahlt worden wäre, keinen Verlust erlitten und keinen Anspruch auf Abtretung gehabt. Nach eingehender Beratung entschied das Gericht, dass eine Forderung auf eine Erfüllungsgarantie gestellt wurde In einem Betrag, der letztlich den Betrag der Forderung des Antragstellers überstiegen habe, sei diese Partei verpflichtet gewesen, diesen Überschuss dem anderen Vertragspartner zu erstatten. Unter den Umständen dieses Falles hatten sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Verpflichtung des Verfolgers, einen Überschuss zu berücksichtigen, auf einer impliziten Klausel in einem der Verträge beruhen muss, in denen er eine Partei war. Das bedeutete, dass die Frage dann zu einer Feststellung wurde Diese Schlussfolgerung gab der Transaktion die beabsichtigte geschäftliche Effizienz am besten. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die natürliche Implikation eine Implikation der Art warfare, für die der Verteidiger argumentierte, nämlich eine Implikation einer Klausel in den Bauvertrag wie folgt: Für den Fall, dass … der Verfolger expire Schuldverschreibung einberufen sollte, würde er dem Verteidiger den Erlös der Schuldverschreibung in Rechnung stellen und nur den Betrag behalten, der dem Verlust entspricht, den der Verfolger infolge der Verletzung des Vertreters erlitten hat Vertrag, falls vorhanden. “Es wurde festgestellt, dass eine im Bauvertrag enthaltene Klausel keinen der Nachteile hatte, die Bank in den Fall einzubeziehen. Außerdem konnte damit festgestellt werden, welchen Schaden der Verfolger gegebenenfalls erlitten hatte, weil der Verteidiger einen Verstoß gegen den Bauvertrag geltend gemacht hatte. Dies könnte in einem Rechtsstreit oder einem Schiedsverfahren zwischen den Parteien dieses Vertrags festgestellt werden. Das Gericht befand weiter, es sei unrealistisch zu denken, dass die Bank mit dem Verteidiger keine Gegenleistung vereinbart hätte, in deren Rahmen der Verteidiger seinerseits die Entschädigungszahlung leisten würde Bank at der gleichen Höhe auf einen Anruf über die Anleihe gemacht. In dem Fall, dass der Aufruf auf die Anleihe übermäßig war, wäre der Verteidiger aus der Tasche, nicht die Bank. Nach Ansicht des Gerichts schien es ganz natürlich, dass es der Verteidiger sein sollte, dem der Verfolger diesen Überschuss zuzurechnen hatte. Dies hat jedoch ein potentielles Problem hinterlassen. Das Problem war, dass wenn der Defender zahlungsunfähig wurde, nachdem die Bank die Anleihe eingerichtet hatte, aber bevor die Bank gegen den Verteidiger wegen der Gegenbürgschaft Ansprüche erheben konnte, würde die Bank verlieren,

Rechtsanwalt Jörg Streichert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht betreut gewerbliche Mandanten aber auch Privatleute vorrangig im Gesellschaftsrecht. Jörg Streichert ist Spezialist für GmbH-Gründung, Satzungsänderung, Gesellschafterversammlung, Unternehmensnachfolge, Testament oder Erbvertrag.

Zu seinen Beratungsfeldern gehören daher

• die Gründung von Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft (GbR, OHG, KG, GmbH, UG, AG)
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• die Gesellschaft in der Krise, Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer, Insolvenz, Liquidierung.

Jörg Streichert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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